Vollversammlung
. (1) Die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes () bilden die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.
(3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen.
Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.
