Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollversammlung

. (1) Die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes () bilden die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.

(3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.