5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Strafbestimmung
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 11 des Öffnungszeitengesetzes 2003 nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und nach den Bestimmungen des § 27 des Arbeitsruhegesetzes bestraft.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Strafbestimmung
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 11 des Öffnungszeitengesetzes 2003 nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und nach den Bestimmungen des § 27 des Arbeitsruhegesetzes bestraft.