Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Strafbestimmung

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 11 des Öffnungszeitengesetzes 2003 nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und nach den Bestimmungen des § 27 des Arbeitsruhegesetzes bestraft.