Verkaufstätigkeiten bei Kirchweihfesten
Anlässlich von Kirchweihfesten dürfen an Sonn- und Feiertagen Verkaufstätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Kunden in der jeweiligen Gemeinde in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr ausgeübt werden.
