Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verkaufstätigkeiten bei Kirchweihfesten

Anlässlich von Kirchweihfesten dürfen an Sonn- und Feiertagen Verkaufstätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Kunden in der jeweiligen Gemeinde in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr ausgeübt werden.