Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das offizielle visuelle Identifikationszeichen der Französischen Republik für landwirtschaftliche Produkte und Lebensmittel mit kontrollierter Herkunftsbezeichnung, ausgenommen Weine, Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 110/2003
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 110/2003 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.02.2003
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. II Nr. 110/2003 ↗
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
