Vollziehung
. Mit der Vollziehung ist
1. hinsichtlich des die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des und 4d die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister;
3. hinsichtlich des und 3 die gemäß zuständige Bundesministerin oder der gemäß zuständige Bundesminister;
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesminister;
betraut.
