Anerkennung der Gleichwertigkeit
. (1) Die gemäß der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996 - VBV 1996, BGBl. Nr. 368/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2000, die gemäß der Anlage A.4.1 der VBV 2002 erteilten EWG-Bauartzulassungen für Flaschen sowie die gemäß der ODGVO ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen sind den im ADR und RID genannten Bauartzulassungszeugnissen als gleichwertig anzuerkennen; sie unterliegen jedoch den im ADR und RID festgelegten Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Bauartzulassung.
(2) Ventile und Ausrüstungsteile gemäß § 8 Abs. 4 ODGVO, welche gemäß der ODGVO mit dem Kennzeichen gemäß Anhang VI der Druckgeräteverordnung - DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .
