Abschnitt 4
Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen
Notifizierende Behörde
. (1) Notifizierende Behörde für die gemäß dieser Verordnung zu notifizierenden Stellen ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
(2) Die Bewertung und Überwachung der in Abs. 1 genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .
