Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Abschnitt 4

Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen

Notifizierende Behörde

. (1) Notifizierende Behörde für die gemäß dieser Verordnung zu notifizierenden Stellen ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

(2) Die Bewertung und Überwachung der in Abs. 1 genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .