Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung etikettierte Erzeugnisse, die den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden relevante Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.