Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

1. der Erhaltung der auf Grund ihrer Vielzahl an Landschaftselementen besonders schönen und teilweise ursprünglich anmutenden alpinen Landschaft mit Ausblicken auf das vergletscherte Hochgebirge;

2. der Erhaltung des hohen Erlebnis- und Erholungspotenzials der bereichsweise kaum vom Menschen beeinflussten charakteristischen Naturlandschaft und der naturnahen Kulturlandschaftsbereiche im Vorfeld des Nationalparks Hohe Tauern.