Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Finanzierung

. (1) Die Finanzierung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften erfolgt aus:

1. Mitteln, die ihr der Bund aufgrund des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes, des jährlichen Bundesfinanzgesetzes sowie einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes, bereitstellt,

2. Zuwendungen der Europäischen Kommission,

3. sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen sowie

4. sonstigen Einnahmen.

(2) Auf den Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 1 Z 1 sind § 13 Abs. 1, 3 und 8 bis 10 sowie § 13a Abs. 1, Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, Abs. 3 dritter und vierter Satz sowie Abs. 4 bis 7 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt an die Stelle der Universitäten. Die jeweils andere Partei ist von der Anrufung umgehend zu verständigen.

2. Anstelle der Schlichtungskommission gemäß entscheidet eine Schlichtungskommission, für die Folgendes gilt:

a) die oder der Vorsitzende ist von

aa) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie

bb) der Präsidentin oder dem Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften

einvernehmlich zu bestellen;

b) je zwei Mitglieder sind von

aa) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie

bb) der Präsidentin oder dem Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften

zu bestellen;

c) kommt binnen zwei Wochen nach der Verständigung gemäß Z 1 eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, so haben die gemäß lit. b bestellten Mitglieder einvernehmlich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen;

d) kommt auch im Fall der lit. c keine Einigung zustande, so haben

aa) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie

bb) die Präsidentin oder der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften

je eine Person zu nominieren, wobei das Los über den Vorsitz entscheidet;

e) sämtliche Mitglieder müssen eine entsprechende Tätigkeit in der Forschung oder im Forschungsmanagement aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und Finanzierung von außeruniversitären, international ausgerichteten Grundlagenforschungseinrichtungen qualifiziert sein müssen;

f) die Mitglieder dürfen weder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch Angehörige der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sein.

3. Wenn die Leistungen der jeweiligen Parteien nicht der Leistungsvereinbarung entsprechen und keine abweichende Regelung in der Leistungsvereinbarung getroffen ist, hat die Schlichtungskommission

a) im budgetären Rahmen der Leistungsvereinbarung und

b) im Zweifel zugunsten einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung durch die Österreichische Akademie der Wissenschaften

über geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen bescheidmäßig zu entscheiden. Diese Entscheidung hat binnen vier Wochen ab Beschlussfähigkeit der Schlichtungsstelle auf Basis der Analyse und Begründung der an sie herangetragenen Fragestellungen zu erfolgen. Die Parteien haben die Entscheidung umzusetzen.