Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ergänzende Informationen

(1) Informationen gemäß sind ständig mit allen späteren verfügbaren Informationen zu ergänzen, damit die Sachlage beurteilt und die Risiken abgeschätzt werden können, insbesondere:

– vermutete oder festgestellte Ursachen und voraussichtliche Entwicklung des Vorkommnisses,

– Merkmale einer allfälligen Emission (Art, physikalische und chemische Form und, soweit möglich, Menge der abgegebenen radioaktiven Stoffe),

– voraussichtliche zeitliche Entwicklung der Emission,

– Art des Verfrachtungsmediums (Luft, Wasser),

– meteorologische und hydrologische Angaben, die die Voraussage der Verfrachtung erlauben,

– Angaben über die Radioaktivität in der Umwelt, einschließlich der Nahrungs- und Futtermittel,

– die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen,

– die Maßnahmen zur Benachrichtigung der Öffentlichkeit.

(2) Weiters werden von der benachrichtigenden Vertragspartei der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen nach Möglichkeit Erläuterungen zu den gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben erteilt.