Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anhang

Die der jeweils anderen Vertragspartei gemäß zu übermittelnden Angaben bestehen in:

– Name der Anlage,

– Ort und Adresse der Anlage,

– Betreiber,

– Zweck und grundlegende technische Daten der Anlage,

– gegenwärtiger Status,

– Betriebsdaten,

– grundlegende Beschreibung des Ortes der Anlage.

Zu Kernreaktoren werden noch folgende Angaben angeführt:

– Reaktortyp,

– Leistung,

– wesentliche Charakteristika der Spaltzone,

– Reaktorgefäß,

– Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär) des Reaktors,

– Dampferzeuger,

– Grenzwerte und Bedingungen für die Abgabe radioaktiver Stoffe in die Umwelt,

– Grenzwerte und Bedingungen für die Lagerung radioaktiver Abfälle und Bedingungen für die Manipulation mit abgebranntem Kernbrennstoff,

– Systeme zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit mit Ausnahme der Systeme des physischen Schutzes.