Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Gegenseitige Hilfeleistung

(1) Im Falle einer radiologischen Gefahr gemäß dieses Abkommens pflegen die Vertragsparteien unverzüglich das Einvernehmen über die notwendige Zusammenarbeit zur Gewährleistung des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer Bevölkerung sowie über die mögliche Hilfeleistung.

(2) Weitere Maßnahmen werden von den gemäß dieses Abkommens zu errichtenden Kontaktstellen abgesprochen.