Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die Vertragsparteien unterstützen einander in Notfällen gemäß den Bestimmungen des im Rahmen der IAEO ausgearbeiteten Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen *). Die Vertragsparteien geben einander auf diplomatischem Wege die zuständigen Behörden und Kontaktstellen bekannt, die in dieses Übereinkommens für diese Zwecke vorgesehen sind. Außerdem vereinbaren die Vertragsparteien während der Konsultationstagungen gemäß dieses Abkommens gemeinsame Schritte zum Schutz von Leben, Gesundheit und Vermögen der Bevölkerung in Notfällen sowie konkrete Formen der gegenseitigen Hilfeleistung.

__________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990