Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgabenstrafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiter, wer

a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Naturschutzabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt;

b) die Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form führt;

c) die Abgabenerklärung nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht.

(2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen sind in Fällen des Abs 1 lit a mit Geldstrafe bis zu 14.600 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis vier Wochen, in den übrigen Fällen mit Geldstrafe bis 370 € zu ahnden.