Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung der Bundespolizei

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der , 21 erster Satz, 29 Abs 2 und 3, 30, 31 Abs 2 und 3, 32 Abs 1 und 38 Abs 2 und 3 sowie bei der Vollziehung der Verordnungen nach den , 31 Abs 1 und 32 Abs 2 im Umfang des § 7a des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes mitzuwirken.

(2) Die Mitwirkungsverpflichtung gemäß Abs 1 bezieht sich nicht auf die Vollziehung des Schutzes wild wachsender Pflanzen, die ausschließlich aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes geschützt werden ( zweiter Fall) und als solche zu bezeichnen sind, und von gemäß erlassenen Verordnungen.