Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht

(1) Maßnahmen, die von der Landesregierung als Naturschutzbehörde selbst oder über deren Auftrag in Erfüllung von Naturschutzaufgaben durchgeführt werden, unterliegen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.

(2) Maßnahmen, die erforderlich sind, um die von den Naturschutzbehörden () vorgeschriebenen Auflagen, Ersatzleistungen oder Ausgleichsmaßnahmen nach den , 50a oder 51 zu verwirklichen, unterliegen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.