II. HAUPTSTÜCK
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
1. Abschnitt
Wahlrecht
. (1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag () zu beurteilen.
