← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2025.

Heutige Fassung öffnen

Abgabenschuldner

. Abgabenschuldner ist

1. in den Fällen der Lieferung ( und 4), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung () der Unternehmer, der die Lieferung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des setzt,

1a. im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes der Erwerber,

2. im Falle der erstmaligen Zulassung () derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (),

3. im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner ().

Beachte: Bezugszeitraum: Z 1a ab 1.7.2010, vgl.