III. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§. 28.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
III. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§. 28.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.