Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 227/1922

Weitere Inhalte

Der im vorgesehenen Notenwechsel zum Ausdruck gelangende Staatsvertrag ist am 9. März 1922 in Kraft getreten.

Bundesministerium für Äußeres

der Republik Österreich

Wien, am 9. März 1922.

Herr Minister!

Ich beehre mich, Ihnen im Namen der österreichischen Regierung folgende Erklärung abzugeben:

Bulgarische Waren, Natur- und Gewerbeerzeugnisse, genießen bei ihrem Eintritt nach Österreich Meistbegünstigung bis zur Kündigung dieser Vereinbarung unter der Bedingung, daß österreichische Waren, Natur- und Gewerbeerzeugnisse, gleichfalls bei ihrem Eintritt nach Bulgarien Meistbegünstigung genießen.

Eine Kündigung des gegenwärtigen Übereinkommens wird erst drei Monate nach Mitteilung an den anderen Teil wirksam werden.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner Hochachtung.

Hennet m. p.

Seiner Exzellenz Herrn

M. Doskoff

a. o. Gesandter und bevollmächtigter Minister Bulgariens

Wien

Königlich bulgarische Gesandtschaft.

Wien, am 22. Dezember 1921.

Herr Bundeskanzler!

Ich beehre mich, Ihnen im Namen der königlich bulgarischen Regierung folgende Erklärung abzugeben:

Österreichische Waren, Natur- und Gewerbeerzeugnisse, genießen bei ihrem Eintritt nach Bulgarien Meistbegünstigung bis zur Kündigung dieser Vereinbarung unter der Bedingung, daß bulgarische Waren, Natur- und Gewerbeerzeugnisse, gleichfalls bei ihrem Eintritt nach Österreich Meistbegünstigung genießen.

Eine Kündigung des gegenwärtigen Übereinkommens wird erst drei Monate nach Mitteilung an den anderen Teil wirksam werden.

Genehmigen Sie, Herr Bundeskanzler, die Versicherung meiner Hochachtung.

Der bevollmächtigte Minister M. Doskoff m. p.

An den Herrn Bundeskanzler und Minister des Äußern

Wien.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 227/1922 · Stammfassung

Fassungen ab: 09.03.1922

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 227/1922 – im Quellenarchiv suchen ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.