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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 306/1979

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Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

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Die Ermächtigung zur Abgabe der im Notenwechsel vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Notenwechsel tritt am 14. August 1979 in Kraft.

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

IN ITALIEN

AMBASCIATA D'AUSTRIA

IN ITALIA

Rom, am 31. Mai 1978

Exzellenz!

Im Nachhang zum Notenwechsel vom 19. Feber 1976, der in Durchführung von Artikel 10 des Übereinkommens *) vom 14. März 1952 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade behandelt, beehre ich mich, im Auftrag meiner Regierung folgendes vorzuschlagen:

Die in der Beilage angeführten akademischen Grade, deren volle Gleichwertigkeit von der Österreichisch-Italienischen Expertenkommission in ihrer 5. Sitzung am 15. November 1977 festgestellt wurde, werden ohne Zusatzprüfung gegenseitig anerkannt, sofern in der Beilage nichts Gegenteiliges vorgesehen ist.

Sollte die Italienische Regierung bereit sein, die obigen Vorschläge zu akzeptieren, darf ich im Auftrag meiner Regierung vorschlagen, daß die vorliegende Note und die Antwort Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik darstellen, das 60 Tage nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die beiden Staaten einander mitteilen, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Georg Schlumberger

S. E.

Arnaldo Forlani

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Rom

(Übersetzung)

MINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Rom, am 31. Mai 1978

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note heutigen Datums zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat:

(Anm.: es folgt der Text der Note)

In Beantwortung Ihrer Note beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Italienischen Republik mit dem darin enthaltenen Vorschlag einverstanden ist.

Ich benütze die Gelegenheit, um Ihnen den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung zu erneuern.

Arnaldo Forlani

S. E. Herrn

Georg Schlumberger

Botschafter der Republik Österreich

__________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1954, weitere Kundmachungen von Notenwechseln BGBl. Nr. 87/1956, 22/1957, 491/1974 und 360/1977

Beilage

LISTE DER GLEICHGESTELLTEN AKADEMISCHEN GRADE

Österreichische Akademische Grade:

Italienische akademische Grade:

1.

Magister der Philosophie der Studienrichtung Geschichte nach der Studienordnung vom 25. Mai 1975, BGBl. Nr. 442/1975

Laurea in storia (ausgenommen Ur- und Frühgeschichte, orientalische Geschichte und Religionsgeschichte)

2.

Magister der Naturwissenschaften der Studienrichtung Mathematik nach der Studienordnung vom 1. September 1975, BGBl. Nr. 470/1975

Laurea in matematica

3.

Magister der Naturwissenschaften der Studienrichtung Biologie nach der Studienordnung vom 2. März 1976, BGBl. Nr. 127/1976

Laurea in scienze biologiche

4.

Magister der Naturwissenschaften der Studienrichtung Erdwissenschaften, nach der Studienordnung vom 25. März 1976, BGBl. Nr. 128/1976

Laurea in scienze geologiche

5.

Magister der Naturwissenschaften der Studienrichtung Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an Höheren Schulen) nach der Studienordnung vom 25. März 1976, BGBl. Nr. 129/1976

Laurea in scienze biologiche oder Laurea in scienze geologiche

6.

Magister der Philosphie der Studienrichtung Romanistik nach den Bestimmungen der Studienordnung vom 23. März 1976, BGBl. Nr. 172/1976

Laurea in lingue e letterature straniere moderne (indirizzo europeo)

7.

Magister der Philosphie der Studienrichtung Klassische Archäologie nach der Studienordnung vom 15. Mai 1976, BGBl. Nr. 245/1976

Laurea in lettere (indirizzo classico)

8.

Magister der Philosphie der Studienrichtungen der Klassischen Philologie nach der Studienordnung vom 15. Mai 1976, BGBl. Nr. 501/1976

Laurea in lettere (indirizzo classico)

9.

Magister der Philosophie der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte nach der Studienordnung vom 22. Juli 1976, BGBl. Nr. 502/1976

Laurea in storia (indirizzo paleostorico)

10.

Magister der Philosophie der Studienrichtung Deutsche Philologie nach der Studienordnung vom 10. Juli 1976, BGBl. Nr. 543/1976

Laurea in lingue e letterature straniere

11.

Magister der Philosophie der Studienrichtung der Slawistik nach der Studienordnung vom 10. Juli 1976, BGBl. Nr. 544/1976

Laurea in lingue e letterature straniere

oder

Laurea in lingue e letterature straniere moderne (indirizzo europeo)

12.

Magister der Philosophie der Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik nach der Studienordnung vom 19. Juli 1976, BGBl. Nr. 545/1976

Laurea in lingue e letterature straniere

oder

Laurea in lingue e letterature straniere moderne (indirizzo europeo)

13.

Magister der Philosophie der Studienrichtung Theaterwissenschaft nach der Studienordnung vom 22. Mai 1977, BGBl. Nr. 346/1977

Laurea in discipline delle arti, della musica e dello spettacolo (indirizzo spettacolo) 1)

__________________

1) Absolventen dieser Studienrichtung haben zwecks Anerkennung in Italien eine Ergänzungsprüfung aus Psychologie abzulegen, sofern diese nicht bereits abgelegt wurde.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 306/1979 · Stammfassung

Fassungen ab: 14.08.1979

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1

BGBl. Nr. 306/1979

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