Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
(Anm.: Zu , RGBl. Nr. 76/1871)
. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
(Anm.: Zu , RGBl. Nr. 76/1871)
. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.