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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 87/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 22 Abs. 2 des NÖ Wettgesetzes, LGBl. Nr. 58/2020:

Ab 1. Jänner 2026 lautet der im § 22 Abs. 1 des NÖ Wettgesetzes, LGBl. Nr. 58/2020, angeführte Betrag € 226,-.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.