Ab 1. Jänner 2026 lautet der im § 22 Abs. 1 des NÖ Wettgesetzes, LGBl. Nr. 58/2020, angeführte Betrag € 226,-.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. Nr. 87/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 22 Abs. 2 des NÖ Wettgesetzes, LGBl. Nr. 58/2020:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
