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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. 8000/95-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 30. Juni 2009 aufgrund des § 17 Abs. 5 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000–23 verordnet:

Warengruppen, die nach ihrer Beschaffenheit bzw. nach ihrer Packungs- oder Gebindegröße vom Kunden unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges abtransportiert werden müssen (nicht zentrumsrelevante Waren), sind:

- Fahrzeuge inkl. Zubehör

- Baustoffe, Bauelemente und Eisenwaren

- Bodenbeläge

- Brenn- und Treibstoffe

- Stein- und Betonwaren

- Pflanzen und Gartenbedarfsartikel

- Holzrohstoffe

- Möbel

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.