Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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VIII. Hauptstück

Eigener Wirkungsbereich, Übergangs- und sonstige Bestimmungen

Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Städte sind, ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.