Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Darlehensgewährung und Bürgschaftsleistung

(1) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren oder Bürgschaften bzw. andere Haftungen nur übernehmen, wenn dafür

- ein besonderes Interesse der Stadt besteht,

- der Schuldner nachweist, dass die Verzinsung und Tilgung gesichert ist,

- die Haftungen befristet sind,

- der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und

- die Stadt den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.

(2) Die Stadt hat sicherzustellen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die Stadt beherrscht, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.