Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemeinderatsklubs

(1) Mindestens zwei Mitglieder des Gemeinderates, die derselben Wahlpartei () angehören, bilden den Gemeinderatsklub dieser Wahlpartei.

(2) Jeder Gemeinderatsklub hat dem Bürgermeister aus seiner Mitte einen Klubsprecher bekannt zu geben.