Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Festsetzung von Entschädigungen () und Mehrkosten ().
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
