Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ermittlung von Daten

(1) Die Ermittlung von Daten kann erfolgen durch:

1. Beschaffung von Statistikdaten;

2. Beschaffung von Verwaltungsdaten;

3. Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern oder

4. statistische Erhebungen.

(2) Bei der Ermittlung von Daten ist – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften – soweit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen Rücksicht zu nehmen.