Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Aufgaben, die der Gemeinde nach diesem Gesetz zukommen, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
