Strafbestimmungen
Eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– zu ahnden ist, wer
1. den Verpflichtungen des erster Satz zuwiderhandelt,
2. ohne Bewilligung erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt,
3. den Informations-, Auskunfts- bzw. Anzeigepflichten des und 4, und 4, , oder , zuwiderhandelt,
4. entgegen einen Geschäftsführer verspätet bestellt,
5. eine Person als Schilehrer beschäftigt, die nicht die Voraussetzungen des erfüllt,
6. Bergführertätigkeiten ohne Befugnis durchführt.
