Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Strafbestimmungen

Eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– zu ahnden ist, wer

1. den Verpflichtungen des erster Satz zuwiderhandelt,

2. ohne Bewilligung erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt,

3. den Informations-, Auskunfts- bzw. Anzeigepflichten des und 4, und 4, , oder , zuwiderhandelt,

4. entgegen einen Geschäftsführer verspätet bestellt,

5. eine Person als Schilehrer beschäftigt, die nicht die Voraussetzungen des erfüllt,

6. Bergführertätigkeiten ohne Befugnis durchführt.