IX. Abschnitt
Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Union, Registerabfrage-, Straf- und Schlussbestimmungen
Registerabfrage
Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister ( des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Vereinsregister ( bis 19 des Vereinsgesetzes 2002 – VerG, BGBl. I Nr. 66/2002), festgestellt werden können.
