Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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IVa. Abschnitt

Sicherheit beim Wintersport

Sportausübung

Jedermann hat sich bei der Wintersportausübung so zu verhalten, dass andere Menschen nicht mehr gefährdet werden, als nach den allgemein anerkannten Regeln des Sports zulässig oder mangels solcher nach den Umständen unvermeidbar ist.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.