Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausübung der Bewilligung durch einen Vertreter

Die Bewilligung kann im Krankheitsfall oder bei rücksichtswürdiger schisport- oder schischulbedingter Verhinderung durch einen Vertreter für längstens zwei Jahre ausgeübt werden, der den Voraussetzungen des -6 entsprechen muß. Der Bewilligungsinhaber hat dies der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.