Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. Abschnitt

Sportstättenschutz

Sportstättenbegriff

Sportstätten im Sinne dieses Abschnittes sind alle Anlagen in Niederösterreich, die

- eine für die Sportausübung nutzbare Fläche von mehr als 300 Quadratmetern aufweisen und

- von Vereinen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit ( und , BGBl.Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) zur Sportausübung genutzt werden und

- von Vereinen gegen Entgelt unbefristet in Bestand genommen sind.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.