5. ABSCHNITT: Gemeinsame Bestimmungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und Spielapparaten
Mitwirkung von Organen des Bundes
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des 2. Abschnittes und der und 21 dieses Gesetzes einzuschreiten durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
