Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Spielhallen

(1) Abgesehen von gesondert gekennzeichneten Spielhallen dürfen in Betriebsstätten höchstens zehn Spielapparate gemäß und 2 in einem Raum aufgestellt werden.

(2) Junge Menschen bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres dürfen sich in Spielhallen nicht aufhalten.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben