Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. ABSCHNITT: Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

- Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen und

- sonstige Spielapparate.

(2) Im Sinne dieses Landesgesetzes sind:

1. wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß ;

2. Geldwäsche: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß ;

3. Geldwäschemeldestelle: die Geldwäschemeldestelle gemäß und 2 BKA-G;

4. Terrorismusfinanzierung: die Leistungen eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung () zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß oder die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß ;

5. politisch exponierte Person und deren Familienmitglieder: natürliche Personen im Sinn des und 7 FM-GwG;

6. bekanntermaßen nahestehende Personen: natürliche Personen im Sinn des ;

7. Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß ;

8. Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß ;

9. Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß ;

10. Kunde: jede Person gemäß ;

11. Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaat und Drittland: Staaten gemäß bis 18 FM-GwG.