Beziehung zu der NÖ Landesgesundheitsagentur
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung die regelmäßige Betrauung der NÖ Landesgesundheitsagentur mit Aufgaben der Sozialhilfe gemäß und 2 zu regeln. In dieser Verordnung sind insbesondere Regelungen nach bis 6 aufzunehmen. Bei der Festsetzung von Leistungsentgelten sind die Kriterien des zweiter und dritter Satz zu berücksichtigen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(2) Sofern die NÖ Landesgesundheitsagentur mit regelmäßigen Aufgaben der Sozialhilfe gemäß und 4 betraut werden soll, ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. gilt sinngemäß.
