Ambulante Dienste
(1) Ambulante Dienste sind Leistungen zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse von Hilfe Suchenden.
(2) Ambulante Dienste umfassen insbesondere:
1. Sozialmedizinische und soziale Betreuungsdienste,
2. Essen auf Rädern,
3. Beratungsdienste,
4. Notruftelefon,
5. Maßnahmen zur Tagesstruktur und Tagesbetreuung,
6. Therapeutische Dienste,
7. Dienste nach .
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
