Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ambulante Dienste

(1) Ambulante Dienste sind Leistungen zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse von Hilfe Suchenden.

(2) Ambulante Dienste umfassen insbesondere:

1. Sozialmedizinische und soziale Betreuungsdienste,

2. Essen auf Rädern,

3. Beratungsdienste,

4. Notruftelefon,

5. Maßnahmen zur Tagesstruktur und Tagesbetreuung,

6. Therapeutische Dienste,

7. Dienste nach .

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.