Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Persönliche Hilfe

(1) Die persönliche Hilfe umfasst insbesondere:

1. Zuschüsse zu speziellen therapeutischen Diensten;

2. Zuschüsse zu sozialpädagogischen Diensten, z. B. heilpädagogischem Voltigieren;

3. Spezielle Dienste für sinnesbeeinträchtigte Menschen;

4. Psychosoziale Dienste für psychisch beeinträchtigte Menschen;

5. Freizeitangebote und Maßnahmen zur Tagesstrukturierung für Menschen mit geistigen und psychischen Beeinträchtigungen;

6. Arbeitsassistenz;

7. Projekte zur Begleitung von längerfristig arbeitsunfähigen, psychisch oder geistig beeinträchtigten Menschen mit besonderer sozialer Betreuung;

8. Zuschüsse zur familienentlastenden Kurzzeitbetreuung in Einrichtungen;

9. Zuschüsse zu Maßnahmen der Heilbehandlung, für die kein Leistungsanspruch nach gegeben ist;

10. Zuschüsse zu den Fahrtkosten, die nicht in Verbindung mit einer Maßnahme nach diesem Gesetz entstehen;

(2) Die Leistung der persönlichen Hilfe kann von einer zumutbaren, angemessenen Beitragsleistung des Hilfeempfängers und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig gemacht werden. Ausgenommen hievon sind jedoch Leistungen gemäß Abs. 1 Z 4 und 6. Das Land erbringt persönliche Hilfe als Träger von Privatrechten und es besteht auf sie kein Rechtsanspruch.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.