7. Abschnitt
Behörden und Rechtsschutz
Sachliche Zuständigkeit
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ist die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig.
(2) Die Landesregierung ist zuständig für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinde über die Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Sozialhilfe.
