Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich

(1) Leistungen der offenen Sozialhilfe sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.

(2) Dieses Gesetz berührt nicht sonstige Leistungen, welche zum Schutz bei Alter oder zur Deckung eines Sonderbedarfs bei Pflege oder Behinderung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), LGBl. 9200, erbracht werden.

(3) Der gleichzeitige Bezug von Leistungen gemäß und Hilfen in besonderen Lebenslagen gemäß und , mit Ausnahme von Heizkostenzuschüssen, ist ausgeschlossen.