Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 22.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Erholungsurlaub und Dienstfreistellung

Die Bestimmungen der bis 52 sowie , LGBl. 2100, gelten sinngemäß.