Erholungsurlaub und Dienstfreistellung
Die Bestimmungen der bis 52 sowie § 93 NÖ LBG, LGBl. 2100, gelten sinngemäß.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 22.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenErholungsurlaub und Dienstfreistellung
Die Bestimmungen der bis 52 sowie § 93 NÖ LBG, LGBl. 2100, gelten sinngemäß.