Ärzte
1. Sekundararzt ist ein Arzt während seiner Basisausbildung nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, oder während der Ausbildung zum Allgemeinmediziner.
2. Assistent ist ein Arzt während seiner Ausbildung im Sonderfach.
3. Allgemeinmediziner ist, wer zur selbständigen Berufsausübung der Allgemeinmedizin berechtigt ist (ius practicandi). Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist, wer zur selbständigen Berufsausübung im Sonderfach der Allgemeinmedizin und Familienmedizin berechtigt ist.
4. Oberarzt ist, wer zur selbständigen Berufsausübung in einem Sonderfach berechtigt ist. Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gelten dann als Oberärzte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem der nachstehend bezeichneten Einsatzgebiete dauernd im überwiegenden Ausmaß (mindestens 80 % des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsausmaßes) in Verwendung stehen:
a) Zentrale ambulante Erstversorgung oder interdisziplinäre Aufnahmeeinheit
b) Psychosomatische Versorgung von Erwachsenen und von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen
c) Akutgeriatrie/Remobilisation
d) Remobilisation und Nachsorge
e) Spezialisierte Palliativ- und Hospizversorgung von Erwachsenen und von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
f) Multiprofessionelle und interdisziplinäre Schmerzversorgung
5. Primar ist, wer gemäß Hauptstück B des NÖ KAG, LGBl. 9440, zur Führung von Abteilungen oder Instituten einer Krankenanstalt gemäß § 2 NÖ KAG, LGBl. 9940, schriftlich bestellt wurde.
6. Ärztlicher Direktor ist, wer gemäß Hauptstück B des NÖ KAG, LGBl. 9440, zur Führung einer Krankenanstalt gemäß § 2 NÖ KAG, LGBl. 9940, schriftlich bestellt wurde.
3. Hauptstück
(entfällt)
