Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Auskunftspflicht gemäß im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Auskunftspflicht gemäß im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.