Einstellung des Verfahrens
(1) Das Umlegungsverfahren ist von der Landesregierung durch Aufhebung der Verordnung gemäß einzustellen, wenn
1. nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß von der Gemeinde ein Umlegungsplan vorgelegt wird oder
2. der Antrag mit einer Erklärung zurückgezogen wird.
(2) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1 im Amtsblatt für das Land Niederösterreich kundzumachen und unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat hierauf auf Antrag der Landesregierung die Anmerkung nach zu löschen.
