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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 79/2018

Änderung

LGBl. Nr. 34/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 30. April 2019 aufgrund der §§ 59 Abs. 3 und 229 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, des § 44 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2018 sowie des § 33 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, verordnet:

Allgemeines

(1) Auftraggeber gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012, die in den Vollziehungsbereich des Landes Niederösterreich fallen, haben Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich nach dem Bundesvergabegesetz für Verteidigung und Sicherheit 2012 entsprechend und 2 zu veröffentlichen.

(2) Auftraggeber gemäß §§ 4 und 167 bis 169 des Bundesvergabegesetzes 2018, sowie gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 und gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018, die in den Vollziehungsbereich des Landes Niederösterreich fallen, können Bekanntmachungen in Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2018, dem Bundesvergabegesetz für Verteidigung und Sicherheit 2012 sowie dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 zusätzlich entsprechend veröffentlichen.

(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtung zur Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.

Publikationsmedien und Modalitäten der Übermittlung

(1) Als Publikationsmedium für Bekanntmachungen nach dieser Verordnung wird die Homepage des Landes Niederösterreich festgelegt. Bekanntmachungen gemäß sind im Internet unter der Adresse http://www.noe.gv.at zu veröffentlichen.

(2) Die Bekanntmachungen sind dem Amt der NÖ Landesregierung in elektronischer Form entweder unter Verwendung eines einheitlichen Anwendungsprogramms (https://noe.vemap.com/) oder über das Online-Bekanntmachungstool auf der Homepage des Landes Niederösterreich zu übermitteln.

(3) Bekanntmachungen im Vergabeverfahren können zusätzlich auch in anderen Publikationsmedien veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung in den Amtlichen Nachrichten erfolgt in Form einer Kompaktinformation. Die Kompaktinformation hat mindestens zu enthalten:

1. Name des Auftraggebers;

2. Auftragsgegenstand;

3. Schlusstermin für die Abgabe von Angeboten bzw. Teilnahmeanträgen;

4. Hinweis, wo gegebenenfalls weitere Informationen zur Ausschreibung abrufbar sind;

5. Im Oberschwellenbereich: Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union.

Die Übermittlung der Kompaktinformation an die Amtlichen Nachrichten erfolgt elektronisch über ein einheitliches Anwendungsprogramm (https://noe.vemap.com/) oder über E-Mail.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.