Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

(1) Der Ausbildungskurs (Grundkurs) der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer gemäß § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170–6, zur Erlangung einer Ausbildungsbescheinigung hat mindestens 20 Stunden und die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl.Nr. L 309 vom 24. November 2009, S. 71ff, berichtigt durch ABl.Nr. L 161 vom 29. Juni 2010, S. 11, genannten Inhalte zu umfassen.

(2) Eine Neuausstellung einer Ausbildungsbescheinigung darf nur erfolgen, wenn die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gemäß im Ausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird. Diese Fortbildungsmaßnahmen dürfen nicht länger als sechs Jahre vor Antragstellung zurückliegen..